Inhärent sichere Konstruktion nach EN 13854
Einige Normen nennen folgende Grenzwerte:
Sind alle gleichzeitig eingehalten, besteht keine Verletzungsgefahr durch Einquetschen.
Manchmal ist es auch möglich, ausreichende Mindestabstände zwischen beweglichen und festen Maschinenteilen zu gewährleisten. Die harmonisierte Norm DIN EN ISO 13854 (siehe Normenliste) gibt für einzelne Körperteile die Mindestabstände vor.
Körperteil | Mindestabstand |
Körper | ≥500 mm |
Kopf | ≥300 mm |
Bein | ≥180 mm |
Fuß, Arm | ≥120 mm |
Hand, Faust | ≥100 mm |
Zehen | ≥50 mm |
Finger | ≥25 mm |
Die meisten Gefährdungen einer Maschine gehen erfahrungsgemäß von deren beweglichen Teilen aus. Dazu zählen Quetsch- und Einzugsgefahren.
Manche Risiken lassen sich unter Umständen durch Begrenzen von Kraft und Energie, oder durch Einhalten von Mindestabständen, vermeiden.
Ketten- und Riemenantriebe, Wellen und Walzen können Kleidung oder Gliedmaßen erfassen und einziehen. Dann schützt auch eine langsame Geschwindigkeit nicht vor ernsten Folgen.
Heimtückisch sind vermeintlich stillgesetzte, tatsächlich aber nur blockierte Maschinenteile, oder schwebende Lasten, die sich plötzlich lösen und in Bewegung kommen.
Vor 50 Jahren mag ein einzelnes Warnschild in der Industrie noch als ausreichendes Schutzkonzept gegolten haben. Spätestens seit der ersten Ausgabe der Maschinenrichtlinie im Jahr 1989 darf eine Maschine mit ihren beweglichen Teilen keine Gefahr verursachen. Manche Quetsch- oder Scherstellen können durch konstruktive Gestaltung ganz vermieden werden.
Meistens sind dennoch Verkleidungen und Schutztüren unumgänglich. An leistungsfähigen schnellen Maschinen müssen letztere mit Zuhaltungen versehen sein. Für Sicherheitslichtvorhänge, Zweihand-Taster und dergleichen ist dort zuwenig Mindestabstand verfügbar. Um den Anreiz zur Manipulation wegzunehmen, legt man Einstell- und Wartungsstellen nach außen.
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Die Europäische Maschinenrichtinie 2006/42/EG – MRL fordert ausdrücklich den Schutz vor gefährlichen beweglichen Teilen einer Maschine. Diese Teilen dürfen entweder gar keine Gefahr darstellen, oder aber müssen mit Verkleidungen und Schutztüren sowie ggfs. mit berührungslosen Schutzeinrichtungen versehen sein. Eine Ausnahme besteht nur für am Arbeitsprozess mitwirkende Teile, an denen während des Betriebes Eingriffe des Bedienpersonals unumgänglich sind. Harmonisierte Normen geben Grenzwerte für die maximal zulässige Kraft und Energie, oder für den Mindestabstand, bei dem keine Quetschgefahr mehr besteht. Bewegliche Teile sollen möglichst nicht blockiert werden können. Keinesfalls aber darf beim Lösen einer Blockierung eine gefährliche Situation entstehen.
Von den beweglichen Teilen einer Machinen gehen vielerlei Verletzungsgefahren aus. Langsamen Bewegungen kann man zwar rechtzeitig ausweichen, sie können letztlich aber genauso gravierende Folgen wie schnelle unerwartete Bewegungen haben. In erster Linie muss das Risiko von Quetschgefahr beachtet werden. Besonders heimtückisch sind Ketten- und Riemenantriebe, Wellen und Walzen, von denen Arbeitskleidung, Finger oder Hände erfasst und eingezogen werden können. Das hinterlässt meistens bleibende Invalidität. Manche Fertigungsprozesse erfordern scharfe Kanten, von denen ebenso schlimme Schnitt- und Stichverletzungen ausgehen können. Schließlich können schnelle Bewegungen auch bei stumpfer Einwirkung schwere Verletzungen verursachen. Blockierte, vermeitlich stillgesetzte Teile und schwebende Lasten stellen eine oftmals nicht richtig erkannte erhebliche Gefahrenquelle dar.
Durch die Begrenzung der Kraft auf 75 N oder weniger können Verletzungen durch Einquetschen an einer Maschine vermieden werden. Dabei müssen gleichzeitig die Energie auf 4 J oder weniger, und der Druck auf 25 N/cm² oder weniger beschränkt sein. Auch durch Einhalten von Mindestabständen zwischen festen und beweglichen Teilen kann eine Verletzung je nach exponiertem Körperteil ausgeschlossen werden. Die harmonisiserte Norm DIN EN ISO 13854 enthält dazu die entsprechenden Einzelheiten.