Explosions­schutz­dokument

Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT-Verordnung

In folgenden Beispielen müssen Arbeitnehmer vor der Gefahr explosionsfähiger Atmosphäre geschützt werden:

  • Verarbeiten pulverförmiger brennbarer Zutaten;
  • Zerspanen (vor allem: Schleifen, Hobeln, Fräsen, Sägen) brennbarer Werkstoffe;
  • Verarbeitung leicht flüchtiger brennbarer Flüssigkeiten;
  • Lagerung von Stoffen die zur exothermen Selbstzersetzung neigen;
  • Laden von Blei/Säure-Akkumulatoren.

Wenn ein Arbeit­geber Maschinen in möglicher­weise explosions­fähiger Atmosphäre betreibt, schreibt die VEXAT-Ver­ordnung dazu ein Explosions­schutz-Doku­ment vor. Es muss u.a. die folgen­den An­gaben ent­halten:

  • Explosions­gefahren im Normal­betrieb, bei Störun­gen, Instand­haltung, Reini­gung, etc.;
  • Zur Gefahren­ver­meidung erforder­lichen Schutz­maßnahmen;
  • Örtliche Fest­legung der Ex-Zonen;
  • Eignung aller Arbeits­mittel (Maschinen, Anlagen, PSA).

Die Erstellung des Explosions­schutz-Dokumentes erfor­dert das Spezial­wissen eines Maschinen-Her­stellers, das aber nicht zur Kern­kompetenz eines Produzenten zählt. Ich ver­fasse dieses Dokument in Ihrem Namen sorg­fältig und effi­zient, und berück­sichtige die von Ihnen fest­ge­legten organi­satori­schen Maß­nahmen.

Lassen Sie sich kompe­tent von Dipl.-Ing. Wolfgang Grassberger, Zivil­techniker für Elektro­technik unter­stützen.