Ziviltechniker für Elektrotechnik
Certified Machine Safety Expert – CMSE®
UL Manufacturer Technical Representative – MTR
Ziviltechniker für ET
Die Maschinenrichtlinie wurde erstmals 1989 veröffentlicht. Diese erste Ausgabe umfasste nur 32 Seiten. Sie sollte damals exemplarisch den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ermöglichen und zugleich ein gutes Sicherheitsniveau von Maschinen gewährleisten.
Die Maschinenrichtlinie wurde im Laufe der Jahrzehnte mehrmals überarbeitet und auf zusätzliche Maschinen und Bauteile erweitert. Die aktuelle Ausgabe ist 2006/42/EG und nun schon 14 Jahre alt. Die nächste Fassung wird als Europäische Verordnung etwa im Jahr 2024 in Kraft treten.
Als Abschluss der Konformitätsbewertung einer Maschine wird das CE-Zeichen angebracht. Es signalisiert die Erfüllung der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen aus dem Anhang I zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Dasselbe CE Zeichen gilt für viele Richtlinien, wie zum Beispiel für Druckgeräte. Die Zuordnung erschließt sich erst aus der EG-Konformitätserklärung.
Für die meisten Maschinen darf der Hersteller die Konformität selbst bewerten. Für die im Anhang IV angeführten besonders gefährlichen Maschinen, beispielsweise zur Holzbearbeitung mit automatischer Zufuhr des Werkstücks müssen aber harmonisierte Normen vollständig eingehalten sein.
Der Hersteller ist verpflichtet, technische Unterlagen zusammenzustellen. Sie umfassen unter anderem eine Beschreibung, eine Übersichtszeichnung, die Betriebsanleitung, sowie die Risikobeurteilung.
Erfahrungsgemäß bereitet die Erstellung der Risikobeurteilung die meisten Kopfschmerzen. Richtigerweise wird sie schon am Beginn der Konstruktionstätigkeit erarbeitet. Wo eine inhärent sichere Gestaltung unmöglich ist, müssen folglich die Gefahren durch Schutzmaßnahmen auf ein akzeptables Restrisiko vermindert werden.
Der Hersteller bestätigt schließlich mit der EG-Konformitätserklärung die Erfüllung der Schutzziele aus der Maschinenrichtlinie und allenfalls weiteren anwendbaren Richtlinien oder Verordnungen. Die Erklärung ist als Dokument mit Außenwirkung von einem vertretungsbefugten Organ des Herstellers zu unterschreiben, normalerweise also vom Geschäftsführer.
Seit 1995 beschäftige ich mich der Anwendung der Maschinenrichtline und kann Ihnen hierin mit praxistauglichen Konzepten zur Seite stehen.
Bevor schlussendlich das Typenschild mit dem CE-Kennzeichen an einer neuen Maschine angebracht wird, muss deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie nachgewiesen sein. Diese sogenannte Konformitätsbewertung ist für Maschinen, im Gegensatz zu anderen Produkten wie beispielsweise Medizinprodukten, relativ einfach. Sie darf in den meisten Fällen vom Hersteller in eigener Verantwortung vorgenommen werden. Darin stehe ich Ihnen allerdings gerne mit meiner Erfahrung zur Seite.
Nur für wenige Ausnahmefälle muss eine benannte Stelle eingeschaltet werden, beispielsweise eine der vier TÜV Organisationen. Anhang IV der Maschinenrichtlinie zählt besondere Maschinen auf, darunter Kreissägen, Hobel- und Fräsmaschinen, Handkettensägen für die Holzbearbeitung; Pressen; Aufzüge; abnehmbare Gelenkwellen; und einiges mehr. Jedoch kann der Hersteller gegebenenfalls auch für diese Maschinen alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie durch Anwendung harmonisierter Normen selbst berücksichtigen.
Die Maschinenrichtlinie legt folgendes fest:
Anhang IV | Anhang IV der Maschinenrichtlinie zählt besonders gefährliche Maschinen auf. |
Harmonisierte Normen | Auch die im Anhang IV aufgeführten Maschinen dürfen vom Hersteller in eigener Verantwortung als konform beurteilt werden. Dabei müssen aber alle Anforderungen des Anhang I durch Anwendung von harmonisierten Normen vollständig berücksichtigt werden (Artikel 12, Absatz 3 und 4). |
Umfassende Qualitätssicherung | Wie in Anhang X beschrieben, unterhält der Hersteller ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Fertigung, Abnahme und Prüfung der Maschinen. Damit gewährleistet er deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Das System wird in regelmäßigen Abständen von einer benannten Stelle auditiert. |
Technische Unterlagen | Der Hersteller bewertet selbst die Konformität anhand der technischen Unterlagen. Dazu zählen unter anderem: Zeichnungen, Stromlauf- und Pneumatikpläne, Funktionsbeschreibung, Risikobeurteilung (Anhang VII Teil A). |
Interne Fertigungskontrolle | Der Hersteller prüft, ob die zusammengebaute Maschine tatsächlich den Unterlagen entspricht, und validiert ihre Sicherheit (Anhang VIII Absatz 3). |
EG-Konformitätserklärung | Der Hersteller oder Importeur füllt für die betreffende Maschine die Erklärung mit den Angaben gemäß Anhang II A aus. Sie wird vom Geschäftsführer unterschrieben. |
CE-Kennzeichnung | Das CE-Zeichen laut Anhang III muss neben die Herstellerbezeichnung auf das Typenschild gedruckt werden. |
Baumusterprüfung | Eine benannte Stelle prüft anhand der Technischen Unterlagen ob das vorgestellte Muster der Maschine den Anforderungen entspricht (Anhang IX). |
Europäische Bestimmungen zur Sicherheit von Maschinen (Arbeitsmitteln) sollen zum Einen den freien Warenverkehr, zum Anderen einen Mindest-Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Aus diesen beiden im Vertag von Rom erstmals beschlossenen Grundsätzen ergeben sich Pflichten für Hersteller und Importeure, sowie für Betreiber von Maschinen (Arbeitgeber).
Jede Maschine, die Sie entwerfen und konstruieren, oder nach Europa importieren, muss den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG, sowie einiger weiterer Richtlinien entsprechen. Aufgrund meiner umfangreichen Ausbildung und Konstruktionserfahrung unterstütze ich bei der praktischen und kostengünstigen Umsetzung dieser Vorschriften.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, sichere Arbeitsmittel zu betreiben. Aufgrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung auf dem Gebiet der Maschinensicherheit führe ich erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen durch. Bei der Beschaffung, Abnahme, Aufstellung und Inbetriebnahme neuer Maschinen vertrete ich Ihre Interessen gegenüber Lieferanten und Herstellern.
Unter anderem stehe ich Ihnen für die folgenden Dienstleistungen zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich hinsichlich Ihrer speziellen Bedürfnisse.
Bei der Konstruktion einer Maschine zur Verwendung in möglicherweise explosiver Atmosphäre müssen gemäß ATEX-Richtlinie die folgenden primären, sekundären und konstruktiven Schutzmaßnahmen (soweit es jeweils möglich ist) in dieser Reihenfolge umgesetzt werden:
Die meisten Maschinen zur Verwendung in möglicherweise explosiver Atmosphäre müssen von einer notifizierten Stelle (wie beispielsweise einer der TÜV-Organisationen) einzeln oder als Baumuster geprüft werden. Ich erstelle alle dafür notwendigen Dokumente u.a.:
Wenn ein Arbeitgeber Maschinen in möglicherweise explosionsfähiger Atmosphäre betreibt, schreibt die VEXAT-Verordnung dazu ein Explosionsschutz-Dokument vor. Es enthält u.a. die folgenden Informationen:
Die Erstellung des Explosionsschutz-Dokumentes erfordert das Spezialwissen eines Maschinen-Herstellers, das aber nicht zur Kernkompetenz eines Produzenten zählt. Ich verfasse dieses Dokument in Ihrem Namen sorgfältig und effizient, und berücksichtige die von Ihnen festgelegten organisatorischen Maßnahmen.
Die Bezeichnung Ziviltechniker wurde 1913 in Österreich-Ungarn eingeführt. Als österreichisches Spezifikum sind Ziviltechniker Personen mit öffentlichem Glauben, sie errichten Urkunden mit Beweiskraft (§292 Zivilprozessordnung – ZPO).
Zu den Ziviltechnikern zählen die Ingenieurkonsulenten und die Architekten.
Voraussetzung für die Berufsbezeichnung sind ein Studium, einschlägige Praxis, das Ablegen der Ziviltechnikerprüfung und das Leisten eines Eides. Die Prüfung umfasst Verwaltungsrecht, Betriebswirtschaft, einschlägige fachliche Vorschriften, sowie das Berufs- und Standesrecht.
Ziviltechniker erbringen im Allgemeinen planende, prüfende, überwachende koordinierende, treuhänderische Leistungen. Ferner nehmen Ziviltechniker Messungen vor, erstellen Gutachten und vertreten ihre Auftraggeber vor Behörden.
Als Ziviltechniker habe ich Verschwiegenheitspflicht und unterliege den disziplinarischen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes.
Als Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik stelle ich Ihnen mein umfangreiches Wissen und meine praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Maschinen- und Anlagenbaues, im Besonderen der Maschinensicherheit zur Verfügung. Als Ziviltechniker bin ich nicht zur gewerblichen Ausführung berechtigt. Durch diese Trennung vertrete ich Ihre Belange ohne jeden Interessenkonflikt.
Die folgenden europäischen Richtlinien betreffend Maschinensicherheit haben in Österreich gesetzliche Gültigkeit. Jede von Ihnen konstruierte oder importierte Maschine muss den auf sie zutreffenden Vorschriften entsprechen.
Damit darf die betreffende Maschine dann in Österreich und ebenso im gesamten europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden. Dazu zählt auch die Verwendung im eigenen Betrieb.
Anhang I der Maschinenrichtlinie schreibt viele konkrete Maßnahmen vor. Die Anforderungen sind kurz und prägnant formuliert, manche aber zuweit von der Alltagssprache entfernt. Dennoch ist Anhang I eine gute Anleitung für den Konstrukteur. Dasselbe gilt auch für die ATEX- und die Druckgeräte-Richtlinie.
Leider beschränken sich die anderen hierunter angeführten Richtlinien auf sehr allgemein formulierte Ziele, aus denen sich keinerlei praktisch umsetzbare Gestaltung entnehmen lässt. Hierzu muss man sich der einschlägigen Normen bedienen.
RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)
RICHTLINIE 2014/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 2015 – NspGV 2015)
RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft , Forschung und Wirtschaft über elektromagnetsiche Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 – EMVV 2015)
RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 16. April 2014 über die Harmonisiserung der Rechtsvorchriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vvom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 2015 – ExSV 2015)
RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Hamonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO)
Der europäische Rat hat gemäß Artikel 137 über die soziale Sicherheit des Vertrages vom Rom eine Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz verabschiedet.
Diese Mindestanforderung wurde mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in österreichisches Recht umgesetzt.
RICHTLINIE 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)
Zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG wurden 20 Einzelrichtlinien über die Sicherheit am Arbeitsplatz verabschiedet. Hier folgt eine Auswahl daraus.
Diese Richtlinien wurden zumeist mittels Verordnungen in österreichisches Recht umgesetzt.
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)
RICHTLINIE 2009/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
§64 des Bundesgesetzes über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT)
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
17. EinzelrichtlinieRichtlinie 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV)
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST)
Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF)